Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung sind im Preisblatt Grund- und Ersatzversorgung bzw. Allgemeine Grundversorgungsbedingungen Strom angegeben.
Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des
Energiewirtschaftsgesetzes sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden
Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
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