1) 2 055,79 Euro vermiedene Netznutzungsentgelte, die gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber in Abzug gebracht wurden, sind in der Tabelle
nicht berücksichtigt.
Nach dem § 77 Abs. 1 EEG 2017 sind ab dem 01.01.2017 die Übertragungsnetzbetreiber für die Veröffentlichung zuständig.
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