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Elektrizitätsgenossenschaft
Karlstein eG

Allgemeiner Tarif
für die Versorgung mit elektrischer Energie
aus dem Niederspannungsnetz der
Elektrizitätsgenossenschaft Karlstein eG

gültig ab 1. Januar 2003

Die Elektrizitätsgenossenschaft Karlstein eG (im Folgenden EGK genannt) bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz auf der Grundlage der jeweils geltenden
   - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
       einschließlich der "Ergänzenden Bestimmungen" der EGK
   - Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der EGK
   - Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt)
zu den nachfolgenden Bestimmungen an.

Allgemeine Tarifbestimmungen

 

1.   Kundenanlage

Der Elektrizitätsbedarf wird für jede Kundenanlage gesondert erfasst und abgerechnet.

Als Kundenanlage gilt jeder Haushalt, jeder landwirtschaftliche Betrieb, jeder Gewerbebetrieb  oder jede sonstige, als selbständige Wirtschaftseinheit genutzte Stromabnahmestelle. Eine Kundenanlage kann nicht mehrere Hausanschlüsse umfassen. Nur in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende Verbrauchseinrichtungen gelten als eine einzige Kundenanlage.

Als eigene Kundenanlage gelten auch Verbrauchseinrichtungen, die von mehreren Kunden gemeinsam genutzt werden (z.B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren und Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzüge, gemeinschaftliche - nicht gewerbliche - Waschanlagen, Garagen u. dgl.).

2.    Zusammensetzung des Stromentgeltes (Überblick)

Das Stromentgelt für den je Kundenanlage zum Allgemeinen Tarif im Abrechnungszeitraum bezogenen Strom
(= Strombezug) setzt sich zusammen aus:

Arbeits- bzw. Verbrauchsentgelt:  für die vom Kunden bezogene elektrische Arbeit (= Stromverbrauch),
                                                         gegebenenfalls getrennt nach Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT =
                                                         Schwachlast),

Leistungsentgelt:                            für die vom Kunden beanspruchte elektrische Leistung,

Verrechnungsentgelt:                     für Messung, Abrechnung und Inkasso.

Auf das Stromentgelt sind zusätzlich Abgaben und Steuern zu entrichten. Die Preise, Abgaben und Steuern sind aus dem jeweils geltenden Preisblatt ersichtlich.

3.   Tarifaufbau

3.1  Arbeits- bzw. Verbrauchsentgelt

Das Arbeits- bzw. Verbrauchsentgelt wird durch Multiplikation des Stromverbrauchs im Abrechnungszeitraum (in Kilowattstunden = kWh) mit dem Arbeits- bzw. Verbrauchspreis (in Cent/kWh) errechnet. Der Stromverbrauch wird vom Zähler gemessen.

3.2  Leistungsentgelt

3.2.1  Für Kunden ohne Leistungsmessung

Das Leistungsentgelt ergibt sich aus dem für jede Kundenanlage gesondert anzusetzenden
festenLeistungspreis (in Euro/Jahr).

3.2.2  Für Kunden mit 96-Stunden-Leistungsmessung

Das Leistungsentgelt wird errechnet durch Multiplikation der höchsten im Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistung (in Leistungswerten = Lw) mit dem Leistungspreis (in Euro/Lw und Jahr). Die Anzahl der Leistungswerte entspricht der im Verlauf von jeweils zusammenhängenden 96 Stunden vom Kunden bezogenen Kilowattstunden (kWh). Diese Anzahl wird vom Zähler im 60-Minuten-Takt fortschreitend gemessen. Die höchste Anzahl von Leistungswerten (Höchstwert) wird vom Zähler festgehalten.

3.2.2.1  In der Regel wird bei einem Jahresverbrauch oberhalb der im Preisblatt festgelegten kWh-Menge die
             Leistungsinanspruchnahme gemessen.

3.2.2.2  Bei Kunden, die aufgrund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend
3.2.2.2 angeschlossen sind (z. B. Schaustellerbetriebe, kurzzeitige Baustellen und dergleichen), beträgt das
3.2.2.2 Leistungsentgelt und das Verrechnungsentgelt für die Zeit des einzelnen Anschlusses je angefangenen
3.2.2.2 30-Tage-Zeitraum ein Zwölftel des Jahresleistungs- und Jahresverrechnungsentgeltes.

3.2.3  Leistungsentgelt bei Kunden mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung

Falls die vom Kunden in Anspruch genommene 1/4-Stunden-Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungszeitraumes 30 Kilowatt (kW) überschreitet, ist die EGK berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet, für den betreffenden Abrechnungszeitraum das Leistungsentgelt nach gemessener 1/4-Stunden-Leistung zu berechnen.

Das Leistungsentgelt wird durch Multiplikation der höchsten im Abrechnungszeitraum gemessenen 1/4-Stunden-Leistung (in kW) mit dem Leistungspreis (in Euro/kW und Jahr) errechnet.

Als 1/4-Stunden-Leistung gilt die jeweils im Verlauf einer 1/4 Stunde durchschnittlich in Anspruch genommene  Wirkleistung, die von einem Maximumzähler mit einer Messperiode von 15 Minuten gemessen, angezeigt und zur Abrechnung auf 0,1 kW gerundet wird.

3.3  Höchstpreisbegrenzung

Der Durchschnittspreis je Kilowattstunde - ermittelt aus der Summe von Arbeits- bzw. Verbrauchsentgelt gemäß Ziffer 3.1 und Leistungsentgelt gemäß Ziffer 3.2, dividiert durch den Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum - wird auf den Höchstpreis (in Cent/kWh) begrenzt.

3.4  Verrechnungsentgelt

Das Verrechnungsentgelt (in Euro/Jahr) für Messung, Abrechnung und Inkasso ergibt sich aus den Verrechnungspreisen, die sich nach Art und Umfang der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen richten.

3.5  Schwachlastregelung

Der Kunde kann zusätzlich den Niedertarif (NT) wählen (= Schwachlastregelung).

3.5.1  Die jeweils geltende Schwachlastzeit wird im Preisblatt genannt. Bei Veränderung ihrer Lastverhältnisse
         kann die EGK  mit angemessener Vorankündigung geänderte Zeiten festlegen.

3.5.2  Der Stromverbrauch in der Niedertarifzeit wird gesondert gemessen.
         Die Tarifumschaltung des Zählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung. Schaltuhren werden nicht
         auf Sommerzeit umgestellt.

3.5.3  Das Arbeits- bzw. Verbrauchsentgelt hierfür wird durch Multiplikation des Stromverbrauches in der
         Niedertarifzeit des Abrechnungszeitraumes (in kWh) mit dem in der Niedertarifzeit geltenden Arbeits- bzw.
         Verbrauchspreis (in Cent/kWh) errechnet.

3.5.4  Bei Leistungsmessung gemäß Ziffer 3.2.2 wird die Erfassung der Leistungswerte
         in der Niedertarifzeit ausgesetzt.

3.5.5  Der Strombezug in der Niedertarifzeit sowie das Entgelt hierfür bleiben bei der Ermittlung
         des Durchschnittspreises gemäß Ziffer 3.3 außer Ansatz.

3.5.6  Die Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung,
         mit Ausnahme von gemäß Ziffer 3.6.1 betriebenen Wärmepumpen.

3.6 Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

3.6.1  Kann die EGK den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische
         Vorrichtungen unterbrechen und wird deren Strombezug gesondert gemessen, so wird der Strombezug
         dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des Leistungsentgeltes nicht berücksichtigt.

3.6.1.1  Bei Wärmepumpen, bei denen die Raumheizung während der Unterbrechungszeiten durch eine andere
             Energieart erfolgt (bivalent-alternativer Betrieb), kann die EGK den Strombezug der Wärmepumpen
             bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrechen.

3.6.1.2  Bei Wärmepumpen, die den Raumwärmebedarf allein decken (monovalenter Betrieb) oder die parallel zu
             einer durch eine andere Energieart versorgte Raumheizung betrieben werden (bivalent- paralleler Betrieb),
             kann die EGK den Strombezug der Wärmepumpen bis zu jeweils 2 Stunden hintereinander,
             insgesamt jedoch nicht länger als 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrechen. Dabei
             darf die Betriebszeit zwischen zwei Unterbrechungen nicht kürzer als die jeweils
             vorangegangene Unterbrechungszeit sein.

3.6.2  Während der Unterbrechungszeiten gemäß Ziffer 3.6.1.1 bzw. 3.6.1.2 darf der Energiebedarf
         zur Raumheizung nicht aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der EGK gedeckt werden.

3.6.3  Ziffer 3.6.1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren Strombezug
         gemäß den Ziffern 3.6.1.1 bzw. 3.6.1.2 unterbrochen werden kann, sofern sie nicht der Raumheizung dienen.
         Für andere Verbrauchseinrichtungen, deren Strombezug gemäß Ziffer 3.6.1.2 unterbrochen werden kann,
         gilt dies jedoch nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse der EGK nicht verschlechtert werden.

 4.  Abrechnung und Mitteilungspflichten

4.1  Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Strombezug des Kunden abgerechnet wird.
       In der Regel wird einmal im Jahr (= 365 Tage) abgerechnet. Zwischenzeitlich sind angemessene
       Abschlagszahlungen zu leisten. Bei Preisänderungen oder Änderungen der Abnahmeverhältnisse können die
       Abschlagszahlungen auch im laufenden Abrechnungszeitraum entsprechend angepasst werden.

4.2  Der Stromverbrauch wird aus den Zählerständen bei Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraumes ermittelt.

4.3  Die im jeweils geltenden Preisblatt genannten Leistungspreise, Verrechnungspreise sowie Verbrauchsgrenzen
       beziehen sich auf einen Abrechnungszeitraum von 365 Tagen. Bei einem von 365 Tagen abweichenden
       Abrechnungszeitraum werden diese Preise zeitanteilig in Rechnung gestellt bzw. die  Verbrauchsgrenzen
       zeitanteilig angesetzt; Ziffer 3.2.2.2 bleibt unberührt.

4.4  Bei genereller Änderung von Abrechnungsgrundlagen (z. B. Preise, Abgaben, Steuern) innerhalb eines
       Abrechnungszeitraumes wird - ohne Ablesung am Stichtag - in der jeweils folgenden Abrechnung zeitanteilig
       abgegrenzt (Splitting). Die zeitanteilige Abgrenzung erfolgt auf der Grundlage von Erfahrungswerten.

4.5  Der Kunde ist verpflichtet, der EGK die Art seines Elektrizitätsbedarfs, die Nutzung von
       Gemeinschaftseinrichtungen und jede Änderung dieser unverzüglich mitzuteilen.

       Stellt sich heraus, dass durch eine vom Kunden nicht angezeigte Änderung die bisherige Abrechnung zu einem zu
       niedrigen Stromentgelt geführt hat, wird der Unterschiedsbetrag vom Zeitpunkt der Änderung an nachberechnet;
       § 23 Abs. 2 AVBEltV bleibt unberührt.

5.  Sonstige Bestimmungen

5.1  Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Tarifbestimmungen verlieren die bisherigen Allgemeinen
       Tarifbestimmungen der EGK ihre Gültigkeit.

5.2  Änderungen dieser Allgemeinen Tarifbestimmungen werden nach öffentlicher Bekanntgabe
       zum jeweils angegebenen Datum wirksam.
 

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